Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
Stand: 04.08.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellvertretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-3 (3) Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebssicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-4 (4) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Ausschusses sowie Niederschriften der Untergremien sind vertraulich zu behandeln, soweit die Erfüllung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-5 (5) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-6 (6) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-7 (7) Die Bundesministerien sowie die zuständigen obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/21#abs-8 (8) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.